
(lat.) ist im späteren römischen Recht der Rechtsbesitz dessen, der einen (lat. [M.]) ususfructus oder eine Prädialservitut tatsächlich ausübt.Kaser §§ 19 IV, 28 III, 29 I 5
Gefunden auf
https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.